{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-12-28", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24017_2021-12-28.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24017", "Checksum": "91ce587eea36ded018d7d9b16a7b6c5c"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 28.12.2021 24017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 28.12.2021 24017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 28.12.2021 24017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung; Renteneinstellung (SV 20 14)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:49", "Checksum": "49d03941b32d4ae29e80e723c23c3aa6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 28.12.2021 24017\nRegeste:\nInvalidenversicherung; Renteneinstellung (SV 20 14)\n\n1.1\nGemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG (SR 831.20) können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen\ndirekt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden.\nAnfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung der IV-Stelle Nidwalden\nvom 23. April 2020, womit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Nidwalden\ngegeben ist. Sachlich zuständig für die Beurteilung ist die Sozialversicherungsabteilung des\nVerwaltungsgerichts, welche in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 39 GerG i.V.m. Art. 33 Ziff. 2\nGerG [NG 261.1]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung\nbesonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (Art. 59 ATSG\n[SR 830.1]). Nachdem auch Frist und Form (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) eingehalten sind,\nist grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten.\n\n1.2\n\n1.2.1\nZunächst ist – da formeller Natur (BGE 132 V 387 E. 5.1) ‒ auf die von der Beschwerdeführerin implizit geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen.\n\n1.2.2\nGemäss Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Die\nin Art. 49 Abs. 3 ATSG statuierte Begründungspflicht bildet einen Teilgehalt des rechtlichen\nGehörs. Demgemäss müssen Verfügungen der Versicherungsträger, wenn sie den Begehren\nder Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstellung\ndes vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen\nErwägungen. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene\nPerson ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als\nauch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können.\nIn diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich\nder Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet\nindessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung\nund jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für\n5\n\nden Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit\nHinweis, 118 V 56 E. 5b).\n\nDer Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss\nbundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die\nfehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel\nenthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht\nwird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition\nzukommt (Urteil des Bundesgerichts 2C_762/2011 vom 15. Juni 2012 E. 4.1 mit weiteren\nHinweisen).\n\nVon der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung\nist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu\neinem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit\ndem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an\neiner möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE\n120 V 357 E. 2b, 116 V 182 E. 2d).\n\n1.2.3\nDie IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung äusserst knapp. Sie verfügte eine\nrückwirkende Aufhebung der Rente und hielt eine Meldepflichtverletzung für die Zeit vom\n1. November 2012 bis 30. Januar 2018 fest. Unter dem Titel «Abklärungsergebnisse» kündigte\ndie IV-Stelle zwar eine Stellungnahme zu der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Kritik\nam Gutachten der medaffairs AG an, aber sie beschränkte sich auf die blosse Wiedergabe\nvon Textbausteinen und den Verweis auf «die beiliegende Stellungnahme des RAD vom\n05.03.2020». Die Argumente der Beschwerdeführerin blieben ebenso unerwähnt, wie die für\nden Revisionsfall einschlägigen Rechtsgrundlagen, die sich im Übrigen auch nicht dem mit\n«Relevante gesetzliche Grundlagen» betitelten Beiblatt entnehmen lassen. Damit ist nicht\nnachvollziehbar, gestützt auf welche Überlegungen und rechtlichen Grundlagen die die\nRentenaufhebung verfügte. Immerhin erwähnte die IV-Stelle, ebenso knapp, im Vorbescheid\nvom 18. Januar 2019, dass sie eine prozessuale Revision vorsieht. Die angefochtene\nVerfügung hält damit den Erfordernissen an eine rechtsgenügliche Begründung nicht stand.\n\nDie IV-Stelle hat in ihrer Beschwerdeantwort die massgeblichen Aspekte für die\nRentenaufhebung aufgeführt und die Beschwerdeführerin konnte ihre Einwände im\ngerichtlichen Verfahren vollumfänglich vorbringen. Das angerufene Gericht verfügt über volle\nKognition und kann sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen, womit\n6\n\ndie Voraussetzung für die Heilung des formellen Mangels erfüllt sind. Gegen eine Aufhebung\nder angefochtenen Verfügung, verbunden mit einer Rückweisung der Sache zur Gewährung\ndes rechtlichen Gehörs, sprechen im Übrigen verfahrensökonomische Gründe. In Anbetracht\nder konkreten Gegebenheiten würde ein solches Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf\nund unnötigen Verzögerungen führen. Davon scheint auch die Beschwerdeführerin\nauszugehen, hat sie doch in erster Linie die materielle Überprüfung durch das Gericht verlangt.\n\n2.\n\n"}