{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-12-28", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24017_2021-12-28.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24017", "Checksum": "91ce587eea36ded018d7d9b16a7b6c5c"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 28.12.2021 24017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 28.12.2021 24017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 28.12.2021 24017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung; Renteneinstellung (SV 20 14)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:49", "Checksum": "49d03941b32d4ae29e80e723c23c3aa6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 28.12.2021 24017\nRegeste:\nInvalidenversicherung; Renteneinstellung (SV 20 14)\n\n GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch\n\nSV 20 14 BGer 9C_212/2021/Gutheissung\nP 20 3\n\nEntscheid vom 14. Dezember 2020\nSozialversicherungsabteilung\n\nBesetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz,\nVerwaltungsrichter Pascal Ruch,\nVerwaltungsrichterin Dr. med. Carole Bodenmüller,\nGerichtsschreiberin Carmen Meier.\n\nVerfahrensbeteiligte A.__,\n\nvertreten durch Rechtsanwältin Tania Teixeira,\nRudolf & Bieri AG, Rechtsanwälte & Notare,\nOber-Emmenweid 46, Postfach 1846, 6021 Emmenbrücke 1,\n\nBeschwerdeführerin,\n\ngegen\n\nIV-Stelle Nidwalden,\nStansstaderstrasse 88, Postfach, 6371 Stans,\n\nBeschwerdegegnerin.\n\nGegenstand Leistungen IVG\n\nBeschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle Nidwalden\nvom 23. April 2020.\n2\n\nSachverhalt:\n\nA.\nDie 1973 geborene A.__ (Versicherte und Beschwerdeführerin), meldete sich (auf\nAufforderung ihres Krankentaggeldversicherers) erstmals im Februar 2008 bei der IV-Stelle\nNidwalden zum Leistungsbezug an. Nach diversen medizinischen und beruflichen\nAbklärungen wies die IV-Stelle das Gesuch mit Verfügung vom 23. September 2009 ab (IVact. 1-56).\n\nAuf die erneute Anmeldung vom 7. Mai 2010 trat die IV-Stelle mangels Glaubhaftmachen einer\nrelevanten Verschlechterung nicht ein (IV-act. 57-69).\n\nAm 26. August 2010 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an. Nach\ndiversen medizinischen Abklärungen und einer Auflage zur Schadenminderung, sprach ihr die\nIV-Stelle, wegen einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen ausserhäuslichen\nTätigkeiten seit dem 17. Dezember 2009, mit Verfügung vom 5. Dezember 2013 eine ganze\nInvalidenrente mit Wirkung ab 1. Februar 2011 zu (IV-act. 70-136).\n\nIm September 2017 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein (IV-act. 140). Der in diesem\nRahmen eingeholte Zusammenzug des Individuellen Kontos (IK) vom 15. September 2017\nzeigte eine nicht gemeldete ausserhäusliche Tätigkeit der Versicherten seit November 2012\n(IV-act. 141). Aufgrund weiterer Erkenntnisse (Arbeitgeberbefragung) wurde die Sache an die\nIV-Stelle Zürich zur Spezialabklärung betreffend Versicherungsmissbrauch weitergeleitet.\nNach Eröffnung der Abklärungsergebnisse verfügte die IV-Stelle am 23. November 2018 die\nsofortige Sistierung der Invalidenrente (IV-act. 159). Mit Vorbescheid vom 18. Januar 2019\nstellte sie die rückwirkende Aufhebung der Rente per 1. Februar 2011 in Aussicht sowie eine\nentsprechende Rückforderung. Ausserdem kündigte sie weitere Abklärungen an (IV-act. 162).\nNach Eingang der Einwände tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen und veranlasste eine\npolydisziplinäre Begutachtung bei der medaffairs AG (IV-act. 187, 190-195). Das Gutachten\nvom 23. Dezember 2019 (Posteingang: 6. Januar 2020; IV-act. 210) wurde der Versicherten\nzur Stellungnahme unterbreitet, welche am 27. Februar 2020 erfolgte (IV-act. 219). Mit\nVerfügung vom 23. April 2020 hob die IV-Stelle die Rente rückwirkend per 1. November 2012\nauf (IV-act. 225).\n3\n\nB.\nDagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 25. Mai 2020 Beschwerde beim\nVerwaltungsgericht mit den Anträgen:\n\n«1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. April 2019 sei aufzuheben.\n2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine (unbefristete)\nganze Invalidenrente hat.\n3. Eventualiter: Es sei eine polydisziplinäres Gerichtsgutachten anzuordnen.\n4. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die vollumfängliche\nunentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr die unterzeichnende Rechtsanwältin als\nunentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben.\n5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»\n\nC.\nMit Entscheid vom 8. Juni 2020 (P 20 3) wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen\nRechtspflege gutgeheissen und Rechtsanwältin Tania Teixeira als unentgeltliche\nRechtsbeiständin eingesetzt.\n\nD.\nMit Vernehmlassung vom 1. Juli 2020 beantragte die IV-Stelle Nidwalden:\n«1. Die Beschwerde [sei] abzuweisen.\n2. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen und die Rentenaufhebung unter dem Aspekt der\nprozessualen Revision, subeventualiter unter dem Aspekt der Wiedererwägung zu schützen.\n3. Unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.»\n\nE.\nDer Beschwerdeführerin wurde auf Ersuchen Frist zur Erstattung einer Replik angesetzt,\nwelche am 30. Juli 2020 abgegeben und der IV-Stelle zur Kenntnis gebracht wurde, worauf\ndiese am 24. August 2020 duplizierte.\n\nF.\nDie Sozialversicherungsabteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden hat die vorliegende\nStreitsache anlässlich ihrer Sitzung vom 14. Dezember 2020 abschliessend beraten und\nbeurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird – soweit für die\nEntscheidfindung erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n4\n\nErwägungen:\n\n1.\n\n"}