5. Die Gerichtskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens ZA 19 13 werden auf Fr. 2ʻ000.– angesetzt, ausgangsgemäss den Beklagten auferlegt, mit dem klägerischen Kostenvorschuss über Fr. 2ʻ000.– verrechnet und sind bezahlt. Die Beklagten werden verpflichtet, dem Kläger Fr. 2ʻ000.– intern und direkt zu erstatten, unter solidarischer Haftbarkeit. 6. Die Beklagten haben den Kläger für das Berufungsverfahren ZA 14 17 mit Fr. 5‘216.85 zu entschädigen, unter solidarischer Haftbarkeit. 7. Die Beklagten haben den Kläger für die vorinstanzlichen Verfahren ZE 12 159 und ZE 16 73 mit Fr. 12‘913.25 zu entschädigen, unter solidarischer Haftbarkeit.