4. Die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens ZE 16 73 über Fr. 5‘700.– (inkl. Kosten für das Gutachten) werden den Beklagten auferlegt, mit deren Beweiskostenvorschuss von Fr. 5‘000.– verrechnet und der Fehlbetrag von Fr. 700.– dem klägerischen Kostenvorschuss von Fr. 3‘000.– entnommen. Die Gerichtskasse hat nach Eintritt der Rechtskraft den Restbetrag von Fr. 2‘300.– dem Kläger zurückzuerstatten, und die Beklagten werden verpflichtet, dem Kläger intern und direkt Fr. 700.– zu bezahlen, unter solidarischer Haftbarkeit.