zweifacher Schriftenwechsel erfolgte und keine zusätzlichen fremdsprachigen Aufwendungen nötig waren, ist von einem Zuschlag Umgang zu nehmen. Gesamthaft haben die Beklagten den Kläger für das vorliegende Berufungsverfahren ZA 19 13 mit Fr. 5‘394.50 zu entschädigen (ordentliches Honorar Fr. 4‘800.–, Zuschläge Fr. 0.–, Auslagen Fr. 208.80, 7.7% MWST Fr. 385.70). 32 │ 34 Demnach erkennt das Obergericht: 1. In Gutheissung der Berufung wird das Urteil ZE 16 73 des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht, vom 8. März 2019 vollumfänglich aufgehoben.