5.3.4 Ausgangsgemäss haben die Beklagten den Kläger auch für das vorliegende Berufungsverfahren ZA 19 13 zu entschädigen. Der klägerische Rechtsbeistand legt eine Honorarnote über Fr. 17‘720.80 ins Recht (ordentliches Honorar Fr. 4‘800.–, Zuschläge Fr. 2‘160.–, Auslagen Fr. 208.80, 7.7% MWST Fr. 552.–). Die geltend gemachten Zuschläge gemäss Art. 50 Abs. 1 Ziff. 2 und 4 PKoG wurden bereits in der erstinstanzlichen Parteientschädigung berücksichtigt. Da im vorliegenden Berufungsverfahren nur ein 31 │ 34