Das ordentliche Honorar wird um 10–30% erhöht, wenn in grossem Umfang fremdsprachige Akten zu bearbeiten sind oder wenn das Sammeln oder Zusammenstellen der Akten und Beweismittel oder besonders verwickelte tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse einen aussergewöhnlichen Zeitaufwand erfordern (Art. 50 Abs. 1 Ziff. 4 PKoG). Der klägerische Rechtsbeistand macht eine Erhöhung von 30% geltend, weil beinahe sämtliche Akten auf Englisch verfasst seien, deren Studium sehr viel Zeit in Anspruch genommen habe;