im Weiteren habe ein Rechtsmittelverfahren stattgefunden und es seien Eingaben zum Gutachten erfolgt, was gesamthaft einen Zuschlag von Fr. 1‘200.– ergebe. Diesen Ausführungen ist zuzustimmen, womit der Zuschlag von Fr. 1‘200.– im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Ziff. 2 PKoG zu bewilligen ist.