Das ordentliche Honorar wird um 10–15% erhöht für zusätzliche Rechtsschriften und schriftliche Stellungnahmen (Art. 50 Abs. 1 Ziff. 2 PKoG). Der klägerische Rechtsbeistand macht eine Erhöhung von 15% geltend, weil es neben dem doppelten Rechtsschriftenwechsel zusätzliche Rechtsschriften bzw. Stellungnahmen, insbesondere aufgrund echter Noven des Klägers und mehrfacher Eingaben der Beklagten (prozessualer Antrag Beschränkung auf Vorfragen, Änderung ihrer Rechtsbegehren, Noveneingabe etc.) gegeben habe; im Weiteren habe ein Rechtsmittelverfahren stattgefunden und es seien Eingaben zum Gutachten erfolgt, was gesamthaft einen Zuschlag von Fr. 1‘200.– ergebe.