Das ordentliche Honorar wird um 10–25% erhöht, wenn mehr als zwei Verhandlungen erforderlich sind, insbesondere vorsorgliche Beweisaufnahme, Augenschein, Zeugenanhörung, Instruktionsverhandlung, Schlussvortrag (Art. 50 Abs. 1 Ziff. 1 PKoG). Der klägerische Rechtsbeistand macht eine Erhöhung von 25% geltend, weil eine sehr umfangreiche Schlichtungs-, Instruktions- und Hauptverhandlung stattgefunden habe, was einen Zuschlag von Fr. 2‘000.– ergebe. Indem jedoch lediglich zwei Verhandlungen 30 │ 34