Das Obergericht erkannte im Entscheid ZA 14 17 (E. 11.3 S. 17 f.), dass dem Kläger für dieses Berufungsverfahren im Falle des Obsiegens eine Parteientschädigung von Fr. 5‘216.85 zusteht (Honorar Fr. 4‘800.–, Auslagen Fr. 30.40, 8% MWSt Fr. 386.45). Die Beklagten werden somit verpflichtet, den Kläger für das Berufungsverfahren ZA 14 17 mit Fr. 5‘216.85 zu entschädigen (inkl. Auslagen und MWSt).