5.3.2 Mit Entscheid ZA 14 17 vom 24. November 2015 erkannte das Obergericht, dass die Verlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Berufungsverfahren dem erstinstanzlichen Endentscheid vorbehalten bleibt (Dispositiv-Ziff. 3). Die Vorinstanz verpflichtete den Kläger, die Beklagten bzw. deren Anwälte für das Rechtsmittelverfahren ZA 14 17 mit Fr. 5‘339.50 zu entschädigen (Honorar Fr. 4‘800.–, 3 % Kleinkostenpauschale Fr. 144.00 und 8 % Mehrwertsteuer Fr. 395.50; dortige Dispositiv-Ziff. 2). Indem der Kläger vor Vor-instanz hätte obsiegen müssen, ist er zu entschädigen.