Die Gerichtskosten werden ermessensweise (Art. 2 Abs. 1 PKoG) auf Fr. 2ʻ000.– angesetzt und ausgangsgemäss den Beklagten auferlegt. Sie werden mit dem klägerischen Kostenvorschuss von Fr. 2ʻ000.– verrechnet, womit sie bezahlt sind. Die Beklagten werden verpflichtet, dem Kläger Fr. 2ʻ000.– intern und direkt zu erstatten.