5.2.2 Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens richten sich nach dem im Verfahren vor dem Kantonsgericht massgebenden Tarif; sie werden um einen Drittel reduziert, betragen jedoch mindestens Fr. 500.– (Art. 8 Abs. 1 Ziff. 2 PKoG [NG 261.2]). Vor Kantonsgericht betrugen die Gerichtskosten bei einem Streitwert zwischen Fr. 10ʻ000.– und Fr. 30ʻ000.– zwischen Fr. 1ʻ000.– und Fr. 3ʻ200.– (Art. 7 Abs. 1 PKoG), womit der Rahmen vor Obergericht Fr. 500.– bis Fr. 2‘133.– beträgt. Die Gerichtskosten werden ermessensweise (Art. 2 Abs. 1 PKoG) auf Fr. 2ʻ000.– angesetzt und ausgangsgemäss den Beklagten auferlegt.