5. 5.1 Die Prozesskosten bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 91 Abs. 1 ZPO) und werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1, erster Satz ZPO). Die Beklagten beantragten ein Nichteintreten, eventualiter eine vollumfängliche Abweisung der Berufung. Damit sind sie nicht nur hinsichtlich T.__ (oben, E. 3) als unterliegend anzusehen, sondern auch hinsichtlich S.__ (E. 2). Demnach unterliegen sie vollumfänglich und werden im nämlichen Umfang kostenpflichtig. 28 │ 34