4. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Berufung begründet und das angefochtene Urteil ZE 16 73 des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht, vom 8. März 2019 vollumfänglich aufzuheben ist. Dem Kläger steht das eingeklagte Auskunftsrecht zu.