4 der Vereinbarung vom 5. April 2004 (vi-KB 3), die keine Befristung kennt. Vielmehr verpflichteten sich die Beklagten, den Kläger «auf dessen Wunsch hin jederzeit über den Stand des Registrierungsverfahrens betreffend ‹T.__› sowie der Verkaufsaktivitäten betreffend ‹S.__› in geeigneter Form zu informieren und ihm nach der erfolgreichen Kommerzialisierung dieser Produkteprojekte über die damit erzielten Nettoverkaufserlöse periodisch und in geeigneter Form Rechenschaft abzulegen.» Der klägerische Rechtsanspruch auf Auskunft ist folglich gestützt auf Art. 317 Abs. 2 ZPO auf den beantragten Stichtag 31. März 2019 zu erstrecken.