Es wäre überspritzt formalistisch, führte zu unnötigen Kosten und Leerlauf und widerspräche der Prozessökonomie, würde der Zeitraum des Auskunftsbegehrens nicht, wie beantragt, auf den 31. März 2019 erstreckt, denn diesfalls müsste ein abermaliges, zeitraubendes Verfahren geführt werden, damit der Kläger auch für den Zeitraum zwischen 2012 bzw. 2014 und 2019 den ihm zustehenden Informationsanspruch ausüben kann. Dies widerspräche zudem Ziff. 4 der Vereinbarung vom 5. April 2004 (vi-KB 3), die keine Befristung kennt.