Die Erstreckung des Zeitraums auf den 31. März 2019 ist nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen und steht mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang, indem dasselbe Auskunftsrecht beurteilt werden soll, jedoch bezüglich eines längeren Zeitraums. Mithin sind die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 227 Abs. 1 ZPO erfüllt.