3.7.2 Der Kläger beantragt eine «Präzisierung» seiner Rechtsbegehren, wonach sich sein Auskunftsrecht nicht mehr nur bis 31. März 2012 bzw. 31. März 2014 erstrecken soll, sondern bis 31. März 2019. Er begründet dies zusammengefasst damit, dass sein Informationsanspruch an die aktuellen Verhältnisse angepasst werden müsse, weil es seit der Klageeinreichung 2012 weitere Entwicklungen und weitere Zahlungsflüsse gegeben habe. Die Beklagten bringen zusammengefasst vor, es gebe hierfür keine Grundlage. 26 │ 34