3.7 3.7.1 Die aus dem rechtlichen Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV [SR 101]; Art. 53 Abs. 1 ZPO) ableitbare Pflicht, Urteile zu begründen, schliesst nicht aus, dass die zweite Instanz, soweit sie mit der Begründung einiggeht, auf die Begründung der ersten Instanz verweist. Denn in diesem Fall wissen die Betroffenen, aus welchen Gründen die zweite Instanz ihrem Antrag nicht gefolgt ist – sie können die Gründe im erstinstanzlichen Urteil nachlesen (BGer 5A_369/2016 vom 27. Januar 2017 E. 3.1; 4A_434/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 1.2; je mit Hinweisen).