3.6 Demzufolge kommt dem Kläger auch hinsichtlich T.__/U.__/V.__ Gel ein Auskunftsanspruch zu. Die Berufung ist begründet und das angefochtene Urteil ZE 16 73 des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht, vom 8. März 2019 ist aufzuheben.