Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Parteien beim Abschluss der Vereinbarung vom 5. April 2004 (vi-KB 3) und der Zusatzvereinbarung vom 4. Oktober 2004 (vi-KB 4) unter dem Begriff «Produkteprojekt ‹T.__›» sämtliche T.__Formulierungen meinten, d.h. nicht nur das zu diesem Zeitpunkt bereits eingestellte, wässrige T.__ Spray, sondern auch das ölige T.__/U.__/V.__ Gel. Diesen Standpunkt vertraten die Beklagten ebenfalls, zumindest bis zu ihrem Schreiben vom 10. Februar 2012, bevor sie ihren Standpunkt unvermittelt und ohne einleuchtenden Grund mit ihrer Vorab-Stellungnahme zum Schlichtungsgesuch vom 30. Mai 2012 änderten.