Wenn tatsächlich T.__ Spray und T.__/U.__/V.__ Gel nicht dasselbe «Produkteprojekt ‹T.__›» wären, fragt sich, warum die Beklagten nicht bereits 2008 darauf hingewiesen hatten, sondern die Identität noch im Februar 2012 ausdrücklich bestätigten. Dadurch erscheint der Standpunkt, den die Beklagten seit Mai 2012 unvermittelt vertreten, eine blosse Schutzbehauptung zu sein mit dem Ziel, den klägerischen Auskunftsanspruch zu vereiteln. 3.5 Ziff. 4 der Vereinbarung vom 5. April 2004 (vi-KB 3) lautet: