Während die Beklagten somit zwischen 2008 und 2011 keinerlei Zweifel daran liessen, dass dem Kläger eine Beteiligung und daraus erwachsend ein Auskunftsrecht zukommt, und sie noch am 10. Februar 2012 schrieben, dass «das in der Website genannte Produkt ‹U.__› dem Produkt ‹T.__›» «entspricht» (sic!), vertreten sie seit Mai 2012 den Standpunkt, dass dem nicht so sei und auch nie so gewesen sei. Damit erscheint das beklagtische Verhalten erratisch bis widersprüchlich. Wenn tatsächlich T.__ Spray und T.__/U.__/V.__