Mit per Mail versandter Vorab-Stellungnahme zum Schlichtungsgesuch vom 30. Mai 2012 (vi- KB 17) hielt der beklagtische Rechtsbeistand unvermittelt fest, dass die Produktentwicklung T.__, wie sie im Jahr 2004 bestanden habe, eingestellt worden sei. T.__ sei ein Testosteronprodukt für die Anwendung beim Mann gewesen, welches nasal als wasserlösliches Spray verabreicht werden sollte. Die Beklagten hätten deswegen eine neue Produktlinie entwickelt. Das ursprüngliche Produkt mit dem Namen T.__ sei in der Entwicklung eingestellt worden und eine Verwertung nie erfolgt.