Mit Schreiben vom 10. Februar 2012 (vi-KB 15) antwortete der beklagtische Rechtsbeistand auf das Schreiben des klägerischen Rechtsbeistands vom 10. Januar 2012 (vi-KB 14), dass dieser richtig feststelle, «dass sich Herr A.__ jederzeit über den Stand des Registrierungsprozesses betreffend ‹T.__› sowie der Verkaufsaktivitäten betreffend ‹S.__› informieren» könne. Das Produkt T.__ sei noch in keinem Land auf dem Markt, womit noch keine Nettoerträge aus Lizenzvereinbarungen vorhanden seien. Es zeige sich leider, dass die Verwertung der Produkte einiges länger gehe, als man bisher angenommen habe. Derzeit stehe das Zulassungsverfahren in der entscheidenden und auch schwierigsten Phase 3. Auf