Mit Schreiben vom 14. Oktober 2011 (vi-KB 13) antwortete der beklagtische Rechtsbeistand auf die Schreiben des klägerischen Rechtsbeistands vom 6. September und 12. Oktober 2011 (vi-KB 11 f.) zunächst mit einer «Richtigstellung: Ihrem Mandanten stehen nicht 6% des Netto- Erlöses aus der Verwertung des Produktes T.__ zu, sondern nur 6% von der Summe, die Herrn und Frau Dr. Mattern netto aus der Verwertung des Produktes T.__ zufließen.» Mit einer Vermarktung sei erst um den Jahreswechsel 2014/2015 zu rechnen. Das Schreiben vom 14. Oktober 2011 stand nicht unter dem Vorbehalt, unpräjudiziell erfolgt zu sein.