3.4.3.4.4 Mit Schreiben vom 15. Februar 2008 (vi-KB 8) antwortete der beklagtische Rechtsbeistand auf das Schreiben des klägerischen Rechtsbeistands vom 28. Januar 2008 (vi-KB 7), jedoch unter dem Vorbehalt, «dass die Ausführungen in diesem Schreiben unpräjudiziell erfolgen»: «Es ist Herrn B.A.__ und Frau Dr. C.A.__ klar, dass ihr Klient Anspruch auf 6% des Produktes T.__ erhält, soweit dieser netto an B.A.__ und Dr. C.A.__ fliesst, d.h. nach Abzug der Steuern. Aufgrund der genannten, bereits entstandenen Entwicklungskosten werden meinen Klienten derartige Nettoverwertungserlöse erst ab ca. 2011 zufliessen.»