Es erscheint nicht plausibel, sondern abwegig, dass die Parteien eine zukunftsgerichtete Vereinbarung und hierzu eine Zusatzvereinbarung über eine Formulierung schlossen, die zu diesem Zeitpunkt bereits eingestellt war. Damit betrafen die Vereinbarungen kaum ausschliesslich T.__ Spray. Zwar führen die Beklagten aus, dass erst nach Abschluss der beiden Vereinbarungen klar geworden sei, dass T.__ Spray bereits am 16. Juni 2003 eingestellt wurde (Berufungsantwort, Ziff. 36 S. 9), jedoch erscheint dies ebenfalls wenig plausibel. Das CMAX Protocol No. CM5403 (vi-GG 2) betreffend T.__ Spray wurde im Mai 2004 ausgefertigt («Date of Report: