Mit Vereinbarung vom 5. April 2004 regelten die Parteien die Verwertung des «Produkteprojekts ‹S.__›» (Ziff. 1) und des «Produkteprojekts ‹T.__›» (Ziff. 2). Das «Produkteprojekt ‹T.__›» wurde nicht genauer beschrieben. Insbesondere fehlen Ausführungen über die konkreten Arzneiformen (Spray versus Gel). Dies stellte das Obergericht bereits in seinem Urteil ZA 14 17 vom 24. November 2015 fest (dortige E. 5.3) und ist zwischen den Parteien im Wesentlichen unbestritten.