Die Berufung ist somit in diesem Punkt gutzuheissen. Eine Überprüfung der übrigen, im Zusammenhang mit ‹T.__› vorgebrachten Rügen (u.a. fehlende Kommerzialisierung, Bindung an Geheimhaltungsklausel) erübrigt sich.» In der Folge wies das Obergericht unter teilweiser Gutheissung der von den Beklagten des vorliegenden Verfahrens erhobenen Berufung die Sache zum Vorgehen im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, die daraufhin das Gutachten bei den Profes. Dres. Huwyler und Krähenbühl erstellen liess. 16 │ 34 3.3 Das besagte Gutachten lautet wie folgt: «1. Ausgangslage