Die ausserprozessual, mithin im Schreiben vom 10. Februar 2012 festgehaltene Bemerkung, wonach es sich bei ‹T.__› um ‹U.__› handelt, indiziert zwar die Korrektheit der seitens des Klägers/Berufungsbeklagten behaupteten Produkteidentität, entbindet ihn allerdings nicht von der Pflicht den Sachbeweis zu erbringen, zumal die Beklagten/Berufungskläger eine Identität der Produkte ‹T.__› und ‹U.__› stets bestritten haben. Sie haben hierfür auch prozesskonform Gegenbeweise (u.a. Gerichtsgutachten zur Identität von ‹T.__› und ‹U.__›) offeriert, welche jedoch von der Vorinstanz abgewiesen worden sind.