6. Wie bereits unter Erwägung 5.2 ausgeführt, beseitigt ein ausserhalb des Prozesses erfolgtes Zugeständnis die Beweisbedürftigkeit der betreffenden Sachbehauptung nicht. Die ausserprozessual, mithin im Schreiben vom 10. Februar 2012 festgehaltene Bemerkung, wonach es sich bei ‹T.__› um ‹U.__› handelt, indiziert zwar die Korrektheit der seitens des Klägers/Berufungsbeklagten behaupteten Produkteidentität, entbindet ihn allerdings nicht von der Pflicht den Sachbeweis zu erbringen, zumal die Beklagten/Berufungskläger eine Identität der Produkte ‹T.__› und ‹U.__› stets bestritten haben.