Der Zusammenhang zwischen den genannten Patenten und den Produkten ‹T.__› und ‹U.__› ist für einen Laien nicht eruierbar. Es handelt sich aber um Aspekte, welche eine Divergenz zwischen den beiden Produkten indizieren und im Rahmen der vorinstanzlichen Beweiswürdigung bezüglich der bestrittenen Identität von ‹T.__› und ‹U.__› zumindest thematisiert waren und demzufolge zu erörtern gewesen wären. Im Ergebnis bedingen die vom Kläger/Beschwerdegegner geltend gemachten Ansprüche, dass ‹T.__› und das effektiv verwertete ‹U.__› identisch sind.