In casu steht fest, dass ein Produkt ‹T.__› in Sprayform und ein Produkt ‹U.__› in Gelform realisiert wurden. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das Europäische Patentamt den Beklagten/Berufungsklägern im Jahre 1993 das Patent für ein ‹Arzneimittel zur Erhöhung des Testosteronspiegels› (EP 0 639 077 B1; VI bekl.Bel. 7) und im Jahre 2006 (Anmeldung: 2003) das Patent für eine ‹Nasenformulierung mit kontrollierter Freisetzung von Sexualhormonen› (EP 1 530 965 B1; VI bekl.Bel. 5) erteilt hat. Der Zusammenhang zwischen den genannten Patenten und den Produkten ‹T.__› und ‹U.__› ist für einen Laien nicht eruierbar.