Ein so pauschal umschriebenes Gebilde ist weder schützbar noch patentierbar und folglich auch nicht justiziabel verwertbar. Der Kläger/Berufungsbeklagte konnte zweifelsohne aktenmässig eine Verbindung zwischen ‹T.__› und dem zwischenzeitlich verwerteten ‹U.__› bzw. ‹V.__› erbringen. Allerdings ist unklar, ob es sich um patentrechtlich selbständig schützbare Einheiten handelt und damit um 15 │ 34