gewährleisten würde. Dieses Ergebnis wäre mit den geltend gemachten Ansprüchen zugrundeliegenden Vereinbarungen aus dem Jahre 2004 nicht in Einklang zu bringen. Fakt ist, dass sich weder aus diesen Vereinbarungen noch aus einem anderen bei den Akten befindlichen Dokumenten (inkl. Rechtsschriften), eine genaue Definition des ‹Produkteprojekts T.__› (bzw. des ‹Produkteprojekts S.__›) ableiten lässt. Ein so pauschal umschriebenes Gebilde ist weder schützbar noch patentierbar und folglich auch nicht justiziabel verwertbar.