Zunächst verwendet die Vorinstanz die Begriffe «Produkteprojekt» und «Produkt» fälschlicherweise bedeutungsgleich, schliesst daraus direkt auf eine Übereinstimmung von ‹T.__› und ‹U.__› und begründet damit den Informationsanspruch des Klägers/Berufungsbeklagten. Eine konsequente Umsetzung dieses Standpunktes hätte zur Folge, dass die im Jahre 2004 geschlossenen Vereinbarungen dem Kläger/Berufungsbeklagten ohne Weiteres, pauschal und bis in alle Zukunft, losgelöst von jegwelcher persönlicher oder finanzieller Mitwirkung, eine Partizipation an sämtlichen Weiterentwicklungen über beliebig viele neue patentierbare Entwicklungsstufen