gleiche Produkteprojekt, nämlich die nasale Applikation von Testosteron zur Behandlung von Hypogonadismus handle; die Form des Arzneimittels spiele dabei keine Rolle. Die Frage der Identität sei ohnehin irrelevant, da der Informationsanspruch gegenüber dem gesamten Produkteprojekt bestehe. Diese Auffassung teilt das Obergericht nicht. Zunächst verwendet die Vorinstanz die Begriffe «Produkteprojekt» und «Produkt» fälschlicherweise bedeutungsgleich, schliesst daraus direkt auf eine Übereinstimmung von ‹T.__› und ‹U.__› und begründet damit den Informationsanspruch des Klägers/Berufungsbeklagten.