«5.3 Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Kläger/Berufungsbeklagte müsse für die relevanten Tatsachen keinen strikten Beweis erbringen und begnügte sich mit Indizien. So schloss sie gestützt auf die einmalige (und als Missverständnis bestrittene) ausserprozessuale Aussage der berufungsklägerischen Rechtsvertreter sowie der Erwähnung von ‹T.__› in Studiendokumenten der Jahre 2008–2010 auf eine Identität von ‹U.__› und ‹T.__›. Sie folgte sodann dem klägerischen/berufungsbeklagtischen Standpunkt, wonach die Formulierung «Produkteprojekt» auch allfällige Modifikationen von ‹T.__› erfasse und es sich letztlich immer um das