3. 3.1 Die Vereinbarung vom 5. April 2004 (vi-KB 3) beinhaltet in Ziff. 4 zusammengefasst ein jederzeitiges Informationsrecht des Klägers über den Stand des Registrierungsverfahrens des «Produkteprojekts ‹T.__›» sowie, nach dessen erfolgreicher Kommerzialisierung, ein Informationsanspruch über die damit erzielten Nettoverkaufserlöse. Streitbefangen ist die Frage, ob das «Produkteprojekt ‹T.__›» im Sinne dieser Vereinbarung sich nur auf die wässrige Formulierung bezieht (nachfolgend: «T.__ Spray»), wie dies die Beklagten meinen, oder auch auf die ölige Formulierung («U.__/V.__ Gel»), wie dies der Kläger meint. 3.2 Im Urteil ZA 14 17 vom 24. November 2015 erwog das Obergericht: