Eigentlicher Sinn des klägerischen Rechtsbegehrens Ziff. 3 bzw., eventualiter, Ziff. 6 ist die Feststellung, dass dem Kläger Auskunftsrecht hinsichtlich S.__ zukommt. Durch die soeben geschilderte Gemengelage entsteht ihm eine unzumutbare Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Vollstreckbarkeit der besagten Dispositiv-Ziff. 4, die nicht anders als durch eine gerichtliche Feststellung behoben werden kann. Deswegen ist sein Rechtsbegehren sinngemäss als Feststellungsbegehren (Art. 88 ZPO) entgegenzunehmen, wonach festzustellen sei, dass Dispositiv-Ziff. 4 des vorinstanzlichen Entscheids ZE 12 159 vom 6. Mai 2014 in Rechtskraft erwachsen sei.