Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts Anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Weder die Dispositionsmaxime noch das Verbot der reformatio in peius verbieten indes dem urteilenden Gericht, den eigentlichen Sinn des Rechtsbegehrens zu ermitteln und dessen Zulässigkeit danach und nicht nach dem unzutreffenden Wortlaut zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 5A_621/2012 vom 20. März 2013 E. 4.3.1 mit Hinweisen).