2.3 Hinsichtlich Dispositiv-Ziff. 4 des vorinstanzlichen Entscheids ZE 12 159 vom 6. Mai 2014 liegt eine res iudicata vor, womit an sich kein Rechtsschutzinteresse des Klägers an der Gutheissung seines Rechtsbegehrens Ziff. 3 bzw., eventualiter, Ziff. 6 vorliegt, denn dieses Rechtsbegehren ist rechtskräftig gutgeheissen. Jedoch äussern sich die Beklagten in ihren Rechtsschriften nicht zu diesem Punkt, insbesondere stimmen sie den klägerischen Ausführungen hinsichtlich der Rechtskraft nicht ausdrücklich zu. Weiter lautet die Dispositiv- Ziff.