Das Obergericht habe dies bestätigt, womit diese Ziffer in Rechtskraft erwachsen sei. Erstaunlicherweise habe die Vorinstanz im vorliegend angefochtenen Entscheid die Klage nun, trotz Rechtskraft dieser Ziffer, vollumfänglich abgewiesen, was offensichtlich falsch sei und eine unrichtige Rechtsanwendung darstelle, womit auch die vorinstanzliche Kostenverlegung falsch sei. Die Beklagten äussern sich zu diesen Ausführungen nicht eigens, sondern beantragen die vollumfängliche Abweisung der Berufung, mithin auch dieses Rechtsbegehrens.