Der Kläger führt hierzu aus, dass das Kantonsgericht in seinem Entscheid ZE 12 159 vom 6. Mai 2014 die Beklagten dazu verpflichtet habe, ihm sämtliche mit dem Produkteprojekt bzw. Produkt S.__ zusammenhängenden Vereinbarungen etc. herauszugeben (mit Hinweis auf Dispositiv-Ziff. 4), die übrigen Anträge hinsichtlich S.__ indes abgewiesen habe. Das Obergericht habe dies bestätigt, womit diese Ziffer in Rechtskraft erwachsen sei.