Die Berufung ist innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Berufung vom 3. Juni 2019 wurde unter Berücksichtigung des Wochenendes vom 1./2. Juni 2019 fristgerecht eingereicht (Versand des begründeten vorinstanzlichen Entscheids am 1. Mai 2019, Empfang desselben am 2. Mai 2020) und entspricht den Formanforderungen. Auf die Berufung ist demnach einzutreten.