unter Nachklagevorbehalt. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Berufungsbeklagten. » Der Gerichtskostenvorschuss über Fr. 2‘000.– wurde fristgerecht einbezahlt. H. Mit Berufungsantwort vom 26. August 2019 beantragten die Berufungsbeklagten die kostenfällige Abweisung der Berufung. Mit Replik vom 30. September 2019 und Duplik vom 10 │ 34 4. November 2019 hielten die Parteien im Wesentlichen an ihren Begründungen fest. Duplicando änderten die Berufungsbeklagten ihre Anträge jedoch dahingehend, dass auf die Berufung nicht einzutreten, eventualiter sie abzuweisen sei.