«1. Das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden vom 8. März 2019 (ZE 16 73) sei aufzuheben. 2.1 Es seien die Beklagten 1 und 2 unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB anzuweisen, dem Kläger sämtliche mit dem Produkteprojekt bzw. Produkt ‹T.__› zusammenhängenden Vereinbarungen und sämtliche Unterlagen über dessen Verwertung/Kommerzialisierung mit dem Beklagten 1 und/oder der Beklagten 2 oder von den Beklagten 1 und/oder 2 beherrschten oder nahe stehenden Gesellschaften, Stiftungen oder anderen Rechtsformen (insbesondere der L.__